Veranstaltung: | Satzung OB Mühlenbecker Land |
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Antragsteller*in: | Ortsvorstand Mühlenbecker Land (dort beschlossen am: 13.07.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.07.2025, 18:47 |
A1: Satzung
Antragstext
Satzung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Mühlenbecker Land
§1 Name
Die Organisation führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Mühlenbecker
Land", die Kurzbezeichnung lautet "Grüne/B90 Mühlenbecker Land".
§2 Ziele
Der Ortsverband (OV) beteiligt sich auf parlamentarischer und
außenparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Gemeinde
Mühlenbecker Land mit all ihren Ortsteilen und wirkt am politischen Leben des
Kreisverbandes Oberhavel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jede Person werden, die die politischen
Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und nicht
Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Mitglieder haben Stimmrecht und im Rahmen der geltenden Gesetze und
Satzungen das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische
Funktionen innerhalb des Ortsverbands und bei der Aufstellung von Kandidat*innen
für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter.
(3) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge
verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens.
§4 Freie Mitarbeit
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mühlenbecker Land bietet die Möglichkeit der Freien
Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, die bzw. der die Grundsätze von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.
(2) Freie Mitarbeit beginnt und endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
(3) Freie Mitarbeitende haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und
Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende
Information.
(4) Freie Mitarbeit endet:
- durch Erklärung gegenüber dem Vorstand
- durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate
- bei Ablehnung der Mitarbeit durch ein Organ des Ortsverbandes.
(5) Für die Zusendung von Parteiinformationen an Freie Mitarbeitende kann ein
Beitrag erhoben werden.
§4 Organe und Öffentlichkeit
Organe des Ortsverbands sind
(1) die Mitgliederversammlung (MV), welche öffentlich tagt und die
Öffentlichkeit mit der einfachen Mehrheit ausschließen kann, und
(2) der Vorstand. Dieser tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Sie
bestimmt die Grundlinien der Politik des Ortsverbandes, entscheidet über
programmatische Aussagen und wählt den Ortsvorstand.
(2) Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Auf Antrag von mindestens 25 Prozent
der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine MV einzuberufen.
(3) Zur MV ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung durch den Vorstand per
E‑Mail einzuladen. Die Einladung kann per Post versandt werden, wenn das
betreffende Mitglied dies ausdrücklich wünscht.
(4) Mitglieder des Ortsverbandes haben Stimm-, Rede- und Antragsrecht. Freie
Mitarbeitende haben Rede- und Antragsrecht. Gäste haben Rederecht. Bei
Abstimmungen mit lokalem Charakter - insbesondere Programm, Wahlprogrammen auf
Gemeindeebene, nicht jedoch der Satzung - haben auch Freie Mitarbeitende
Stimmrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes, mindestens jedoch fünf, anwesend
sind.
(6) Beschlüsse der MV bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird auf
der MV offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen von
Amts¬- und Mandatsträger*innen erfolgen immer in geheimen Abstimmungen.
(7) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
angefertigt.
§6 Vorstand
(1) Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes im Sinne der Satzung.
Er führt die Beschlüsse der MV aus und ist dieser gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(2) Der Ortsvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen sowie bis zu drei
Beisitzer*innen. Die Hälfte der Ämter der Sprecher*innen sowie des gesamten
Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten.
(3) Die Ämter werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung
durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(5) Amtsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen ein.
§7Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung
und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer MV.
(2) Zur Klärung von Aspekten, die in dieser Satzung keinerlei Erwähnung finden,
wird auf die Kreis-, Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
verwiesen.
Beschlossen am XX.XX.2025.
Begründung
Die Mitgliederversammlung am 9.7. hat angeregt, dass sich der Ortsverband eine eigene Satzung gibt.
Der hier vorliegende Vorschlag orientiert sich an der Mustersatzung des Landesverbandes sowie Besonderheiten der Satzung des Kreisverbandes (insb. § 5 Absatz 4).
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